Jeder Triathlet kennt es von diversen Trainingsausfahrten. Immer wieder mal wird man so dicht überholt, dass man sich ohne Probleme mit der Hand am Außenspiegel festhalten könnte. Oder man wird von in schweren SUVs verschanzten Hilfssheriffs mit einem Hupkonzert zurecht gewiesen, selbst wenn man bei übersichtlichen Straßenführungen mit seinem Trainingskumpel nebeneinander fährt.
>>Hintergrund: Tipps für mehr Sicherheit beim Radtraining …
Damit ist jetzt zumindest auf dem Papier Schluss. Mit der Novelle der StVO zum 28. April 2020 gelten nun folgende Regelungen:
Mindestabstand beim Überholen
Für Kraftfahrzeuge gilt außerorts gegenüber Radfahrern und Fußgängern (Läufern) ein festgeschriebener Mindestüberholabstand von 2 Metern, innerorts sind 1,5 Meter Mindestüberholabstand gefordert. Bisher war in der StVO nur ein "ausreichender Seitenabstand" festgeschrieben.
Nebeneinanderfahren
Dieser Passus in der StVO wird mit der Novelle umgedreht, lässt aber weiter viel Spielraum für Konfliktsituationen. Die Neufassung stellt klar, dass Nebeneinanderfahren von Radfahrern grundsätzlich gestattet ist. Nur wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden, gilt für Radfahrer die bekannte Einerreihe. In der alten Fassung der StVO war das Nebeneinanderfahren nur als "Ausnahme" gestattet, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.