Finishline-Kollaps wird vor dem Oberlandesgericht verhandelt

von tri2b.com | 27.11.2023 um 19:53
Wie gut muss eine Triathlon-Veranstaltung mit Rettungskräften abgesichert sein? Mit dieser Frage befasst sich am Mittwoch das Oberlandesgericht in Dresden. Bereits im Jahr 2017 war beim Schlosstriathlon in Moritzburg ein Athlet im Ziel zusammengebrochen, der anschließend medizinisch betreut werden musste und sich zwischenzeitlich sogar im lebensbedrohlichen Zustand befunden haben soll. Der klagende Athlet, dessen ursprüngliche Klage in der Vorinstanz vor dem Landgericht abgewiesen wurde, will Fehler in der Rettungskette nachweisen und so 25.000 EUR an Schadensersatz geltend machen. Der damalige Zusammenbruch soll eine zweimonatige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen haben.

 

Update von der Gerichtsverhandlung am 29.11.2023: Nach einem Bericht des MDR-Sachen sprach der Senat des Oberlandesgericht Dresden nach einer Beratung gegenüber dem Kläger die Empfehlung aus, er solle seine Klage zurückzuziehen. Sollte der Kläger darauf nicht eingehen, dann will das OLG Dresden am 10. Januar 2024 sein Urteil verkünden.

 

Die Pressemeldung des Oberlandesgericht Dresden - Aktenzeichen 13 U 765/23

Vor dem 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts wird am Mittwoch über die Schadensersatzforderung eines Athleten nach einer Sportveranstaltung verhandelt. Der Kläger nahm am 11. Juni 2017 in Moritzburg an einem so genannten Jedermann-Triathlon teil, der vom Erstbeklagten, einem Verein, veranstaltet wurde. Der Zweitbeklagte, ebenfalls ein Verein, übernahm im Auftrag des Erstbeklagten die Lebensrettung und Gewährleistung des öffentlichen Rettungsdienstes bei der Sportveranstaltung. Zu absolvieren waren 750 m Schwimmen, 20,4 km Radfahren und 5 km Laufen. Die Temperatur betrug an diesem Tag über 30° C. Der Kläger zeigte auf der Laufstrecke starke Erschöpfungserscheinungen. Nur mit Unterstützung eines anderen Athleten schaffte er die letzten Meter und brach dann im Ziel zusammen. Er wurde von Sanitätern des Zweitbeklagten vor Ort betreut. Nach Untersuchung durch den zwischenzeitlich herbeigerufenen Notarzt wurde der Kläger mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht.

Der Kläger meint, die Einsatzkräfte der Zweitbeklagten hätten ihn viel zu spät und fehlerhaft behandelt. Die Organisation sei schlecht gewesen, der Notarzt hätte früher verständigt werden müssen. Ein Rettungswagen sei erst nach mehr als 30 Minuten eingetroffen. Als der Kläger im Krankenhaus angekommen sei, habe er sich in lebensbedrohlichem Zustand befunden. Er sei mehr als zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagten wenden ein, sie hätten alles getan, was erforderlich war, um dem Kläger zu helfen. Die Versorgung vor Ort habe sich auch deshalb schwierig gestaltet, weil der Kläger zunächst jede Behandlung abgelehnt habe.

Das Landgericht hat nach umfassender Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es sei auf der Grundlage von Zeugenaussagen davon auszugehen, dass der Kläger die Behandlung ausdrücklich verweigert habe. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagten alle notwendigen Maßnahmen für die Erstversorgung des Klägers richtig eingeleitet und durchgeführt hätten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Ziel – Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden sowie Schmerzensgeld in einer Höhe von mindestens 25.000 Euro - weiterverfolgt. Er beanstandet insbesondere das nach seiner Auffassung fehlerhafte Sachverständigengutachten